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Bestattungsgesetze in Deutschland

Rechtliche Bestimmungen zur Bestattung

Bestattungsgesetze legen die Rahmenbedingungen für das Bestattungswesen fest, etwa um den würdevollen Umgang mit Verstorbenen sicherzustellen. Nach deutschem Recht ist die Bestattungsgesetzgebung Ländersache – somit können die Inhalte je nach Bundesland voneinander abweichen.

Jedes Bundesland hat seine eigenen Bestattungsgesetze. Wesentliche Aspekte stellen die Bestattungspflicht und die Kostentragungspflicht dar.

Was versteht man unter der Totenfürsorgepflicht?

Die Totenfürsorge beschreibt das Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Die Totenfürsorge schreibt z. B. vor, dass eine Leichenschau stattfinden und eine Sterbefallanzeige beim Standesamt getätigt werden muss. Auch ist die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen.

Im Rahmen einer Bestattungsvorsorge lässt sich auf Wunsch regeln, dass bestimmten Angehörigen die Totenfürsorgepflicht entzogen und stattdessen Dritten übertragen werden soll.

Für alle Entscheidungen dient der Wille des Verstorbenen als Grundlage. So wurde vielleicht zu Lebzeiten eine Willenserklärung für den Todesfall getroffen und darin festgehalten, wie und wo dieser Mensch bestattet werden wollte.

Hat der Verstorbene im Vorfeld keine Angaben hinsichtlich seiner Wünsche zu Art und Ort seiner Bestattung geäußert, liegt die Totenfürsorgepflicht und das damit verbundene Entscheidungsrecht bei den nächsten Angehörigen. Der Wille des Ehepartners hat dabei Vorrang gegenüber dem Willen der Kinder.

Bestattungspflicht: Wer muss die Beerdigung organisieren?

Die Bestattungspflicht beschreibt die Aufgabe, nach dem Tod eines Menschen dafür zu sorgen, dass eine ordnungsgemäße Bestattung innerhalb eines festgelegten zeitlichen Rahmens realisiert wird. Die Bestattungspflicht ist eng mit dem Recht auf Totenfürsorge verbunden.

Zu den bestattungspflichtigen Personen zählen die nächsten Familienangehörigen: Vom Ehegatten oder Lebenspartner über die eigenen Kinder bis hin zu weiteren Verwandten. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Thema Erbschaft. Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wird, keines vorhanden ist oder Dritte als Erben bedacht wurden, muss die gesetzliche Bestattungspflicht wahrgenommen werden. Demnach sind es meist die engsten Angehörigen, die für die Organisation der Bestattung zuständig sind – unabhängig davon, wie das zwischenmenschliche Verhältnis zu dem oder der Verstorbenen war. Erst bei der Frage nach der Finanzierung der Bestattung, spielt eine Rolle, wer Erbe ist.

Wer trägt die Bestattungskosten?

Hat der oder die Verstorbene zu Lebzeiten keine Bestattungsvorsorge oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen, regelt das Bürrgerliche Gesetzbuch (BGB § 1968) die Kostentragungspflicht der Bestattung: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“

Reicht der Nachlass nicht zur Deckung der Beerdigungskosten aus, stehen die Erben mit ihrem Privatvermögen in der Pflicht, vorhandene Differenzen auszugleichen. Falls Angehörige, die selbst nicht zu den Erben zählen, zunächst für die Beerdigungskosten aufgekommen sind, haben sie das Recht, sich das verauslagte Geld von den tatsächlichen Erben erstatten zu lassen.

Welche Überführungs- und Bestattungsfristen müssen eingehalten werden?

Stirbt ein Mensch in den eigenen vier Wänden, haben Angehörige in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland zwischen 24 und 48 Stunden Zeit, um die Überführung des Leichnams in eine Kühleinrichtung zu veranlassen.

Neben der Überführungsfrist gibt es auch eine Bestattungsfrist. Diese legt fest in welchen zeitlichen Rahmen die Bestattung erfolgen muss. Die jeweilige Bestattungsfrist ist in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer nachzulesen. Bis zu einer Erdbestattung oder Einäscherung sind längstens 10 Tage vorgesehen, für die Beisetzung von Totenasche nach der Kremierung längstens sechs Wochen.

Unter bestimmten Umständen lassen sich diese Fristen verlängern oder verkürzen. Beispielsweise wenn religiöse Bestattungsfristen eingehalten werden sollen oder wenn die Trauerfeier aus triftigen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann. Für solche Ausnahmen ist ein Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen.

Friedhofszwang: Darf man eine Urne zuhause aufbewahren?

In Deutschland besteht Friedhofszwang. Dieser steht in engem Zusammenhang mit der Bestattungspflicht und verlangt, Verstorbene bzw. deren Asche auf einem Friedhof zu bestatten oder im Rahmen einer erlaubten alternativen Bestattungsform. In diesem Kontext ist etwa die Urnenbeisetzung in einem Bestattungswald eine rechtlich anerkannte Lösung. Auch die Seebestattung stellt eine legale Alternative zur Beisetzung auf einem Friedhof dar.

Demnach ist es Angehörigen in Deutschland nicht erlaubt, Totenasche zur freien Verfügung zu erhalten. Das steht in Widerspruch zu dem immer wieder geäußerten Wunsch von Menschen, die Asche ihres verstorbenen Angehörigen in einer Urne zu Hause aufzubewahren, auf dem eigenen Grundstück beizusetzen oder an einem beliebigen Ort zu verstreuen.

Bremen und Nordrhein-Westfalen haben den Friedhofszwang inzwischen gelockert. Immer mehr Bestattungsinstitute und -dienstleister bemühen sich um gute Lösungen, individuelle und unkonventionelle Wünsche von Vorsorgenden und Trauernden zu erfüllen.

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