Die Abrufung regelmäßiger Beratungseinsätze ist für Pflegegeldempfänger ab Pflegegrad 2 verpflichtend. Wer die Pflegeberatung nicht wahrnimmt, muss mit einer Kürzung oder gar Streichung des Pflegegelds rechnen.

Beratungseinsatz nach § 37.3 – Was ist das eigentlich?
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 ist eine Form der Pflegeberatung, die der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege dient. Die Entlastung der pflegenden Angehörigen durch die Vermittlung von pflegefachlichem Wissen steht im Mittelpunkt der Beratung. Denn die Pflege eines geliebten Menschen im häuslichen Umfeld stellt hohe Anforderungen an die Angehörigen – sowohl körperlich als auch psychisch. Um den Betroffenen einen Überblick über mögliche Entlastungs- und Unterstützungsangebote zu geben, wird ihnen im Rahmen der Beratungseinsätze regelmäßig eine Fachkraft zur Seite gestellt.
Welche Inhalte werden bei einem Beratungseinsatz behandelt?
Es ist wichtig zu betonen, dass die Beratungseinsätze nicht die Pflegekompetenz der Pflegeperson auf den Prüfstand stellen. Die Fachkraft verschafft sich zwar einen Überblick über die aktuelle Versorgungs- und Krankheitssituation, dies dient aber weniger der Beurteilung als vielmehr der Unterstützung des Angehörigen. Denn auf der Grundlage dieser Einschätzung können individuelle Verbesserungs- und Lösungsmaßnahmen erarbeitet und Lernprozesse gefördert werden.
Darüber hinaus lassen sich mögliche Pflegemängel frühzeitig erkennen und beseitigen. Außerdem können Angehörige ihre Ängste und Sorgen an den Berater richten, ohne einen wertenden Standpunkt befürchten zu müssen. Auf diese Weise profitieren sowohl der Pflegende als auch der Pflegebedürftige von den Ratschlägen und Hilfestellungen, die während des Beratungsgesprächs gegeben werden.
In der Regel thematisiert der Berater folgende Inhalte mit den Beteiligten:
- Hinweise zu Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige, wie die Pflegekurse nach § 45 und die Pflegeberatung nach § 7a
- Informationen zu Hilfs- und Entlastungsmöglichkeiten, wie eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege
- Stärkung der Pflegetechnik der Angehörigen sowie Tipps für den Pflegealltag
- Bei Bedarf Höherstufung des Pflegegrads
- Informationen zu (Pflege-)Hilfsmittel, Mobilitätshilfen und Wohnraumanpassungen
Für wen ist der Beratungseinsatz nach § 37.3 verpflichtend?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz abzurufen. Von dieser Pflicht befreit sind Personen, die neben dem Pflegegeld professionelle Unterstützung durch eine Fachkraft erhalten. Ebenso bleibt es Pflegebedürftigen des Pflegegrads 1 selbst überlassen, ob sie freiwillig an einem Beratungseinsatz teilnehmen wollen.
In welchen Abständen die Beratungseinsätze wahrzunehmen sind, hängt von dem jeweiligen Pflegegrad ab. Die Beratungsfristen der Pflegegrade 2 und 3 unterscheiden sich von denen der Pflegegrade 4 und 5:
Vorhandener Pflegegrad | Beratungsfristen |
Pflegegrad 1 | nicht vorgeschrieben |
Pflegegrad 2 | einmal pro Halbjahr |
Pflegegrad 3 | einmal pro Halbjahr |
Pflegegrad 4 | einmal pro Vierteljahr |
Pflegegrad 5 | einmal pro Vierteljahr |
Was passiert, wenn ein Beratungseinsatz versäumt wurde?
Das Versäumen eines Beratungstermins hat eine Kürzung des Pflegegeldes zur Folge. Bei wiederholter Nichtteilnahme ist die Pflegekasse sogar berechtigt, das Pflegegeld komplett zu streichen. Der Anspruch auf das Geld lässt sich nur wiederherstellen, wenn die versäumten Pflegeberatungen in den Folgezeiträumen nachgeholt werden. Ist dies der Fall, wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe ausgezahlt.
Wie lässt sich ein Beratungseinsatz organisieren?
Es liegt in der Verantwortung des Pflegegeldempfängers, rechtzeitig einen Termin für einen Beratungseinsatz zu vereinbaren. Eine Pflegeberatung nach § 37.3 kann von verschiedenen Anbietern durchgeführt werden, beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle. Wichtig ist, dass der Berater über das notwendige Fachwissen verfügt, um die Pflegesituation sowie den körperlichen Zustand des Pflegebedürftigen richtig einzuschätzen. Es ist daher ratsam, sich auf einen qualifizierten und erfahrenen Beratungsanbieter zu verlassen.
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Wie viel kostet ein Beratungseinsatz?
Da der Berater die anfallenden Kosten direkt mit der zuständigen Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen abrechnet, muss der Versicherte weder für die Kosten aufkommen noch Vorleistungen erbringen.